§1 Geltungsbereich und Bindungsfrist
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen der Belle Etage Digital Marketing GmbH (nachfolgend „BE Digital“) mit ihren Kunden.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese Aufforderungen zur Abgabe eines Angebotes, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Annahmeerklärungen o. ä. beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Vertragsbestandteil.
(3) BE Digital hält sich an ein Angebot für einen Monat ab dem Datum der Abgabe des Angebotes gebunden, soweit kein anderer Zeitraum in den Angebotsunterlagen genannt wird.
§ 2 Leistung von BE Digital
(1) BE Digital erbringt ihre Leistung gemäß den Vertragsbedingungen und entsprechend den anerkannten Regeln der Technik. Technische oder sonstige Normen sind nur einzuhalten, soweit sie in den Angebotsunterlagen ausdrücklich aufgeführt sind, und finden in der bei Angebotsabgabe geltenden Fassung Anwendung. Liefer- und Leistungstermine oder –fristen sind für BE Digital nur dann verbindlich, soweit diese von BE Digital ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.
(2) BE Digital setzt zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter mit den jeweils erforderlichen Qualifikationen ein. BE Digital behält sich das Recht vor, zur Leistungserbringung eingesetzte, gegebenenfalls in den Angebots- oder Vertragsunterlagen namentlich benannte Mitarbeiter nach Benachrichtigung des Kunden durch solche mit vergleichbarer Qualifikation und Erfahrung auszutauschen.
(3) Soweit die Leistungsbeschreibung unbeabsichtigte Lücken oder Unklarheiten enthält, ist BE Digital berechtigt, den betroffenen Inhalt der Leistungsbeschreibung nach billigem Ermessen anzupassen.
(4) BE Digital ist aufgrund der Rechts- und Steuerberatungsgesetze die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung, sowie die Hilfeleistung in Steuersachen verwehrt. Diese Aufgaben gehören daher nicht zum Leistungsumfang von BE Digital. Der Kunde ist selbst für die Ermittlung der rechtlichen und steuerlichen Anforderungen an den Vertragsgegenstand verant- wortlich und wird BE Digital die für die Leistungserbringung relevanten Anforderungen rechtzeitig mitteilen.
(5) BE Digital ist berechtigt, Dritte als Erfüllungsgehilfen hinzuzuziehen. BE Digital wird den Kunden auf Anfrage über die Hinzuziehung in Kenntnis setzen.
§ 3 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde erkennt an, dass die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten grundlegende Voraussetzung für die Leistungserbringung durch BE Digital ist und insoweit eine vertragliche Pflicht darstellt. Er ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung von BE Digital erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Umgebungen, Systemzugriffe, Auskunftspersonen und Unterlagen ohne Kosten für BE Digital zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Kunde ihm obliegende Entscheidungen über Projektdurchführung und Projektinhalt unverzüglich zu treffen und BE Digital mitzuteilen, sowie Änderungsvorschläge von BE Digital unverzüglich zu prüfen.
(2) Der Kunde hat BE Digital unaufgefordert auf branchentypische oder unternehmensspezifische Erfordernisse und Verfahren hinzuweisen, soweit diese für die Leistungserbringung relevant sind. Der Kunde hat sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen und Informationen, die zur erfolgreichen Durchführung des Projekts notwendig sind, rechtzeitig unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, etwaige für die Durchführung des Projektes erforderlichen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen.
(3) Erfüllt der Kunde eine Pflicht oder Obliegenheit nicht ordnungsgemäß und beeinträchtigt das BE Digital bei der Leistungserbringung, so verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen entsprechend der Verspätung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Arbeiten. BE Digital ist berechtigt, den hierdurch verursachten Mehraufwand, insbesondere für verlängerte Bereitstellung des eingesetzten Personals oder Sachmittel, zu den vereinbarten Sätzen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
§ 4 Änderungen der zu erbringenden Leistung (Change Requests)
(1) Jede Partei kann jederzeit die Änderung des Inhalts und Umfangs der vereinbarten Leistungen vorschlagen (nachstehend kurz “Change Request”). Change Requests sind schriftlich bei der anderen Partei einzureichen.
(2) Reicht der Kunde einen Change Request ein, wird BE Digital den voraussichtlichen Aufwand, die Dauer der Prüfung des Change Requests sowie die hierfür ggf. anfallende zusätzliche Vergütung mitteilen. Beauftragt der Kunde die Prüfung des Change Requests zu den mitgeteilten Konditionen, teilt BE Digital ihre Einschätzung der Auswirkungen im Falle der Ausführung des Change Requests mit. Anderenfalls ist BE Digital nicht zur Prüfung des Change Requests verpflichtet. Die Prüfung eines Change Requests ist vom Kunden auf Grundlage der vereinbarten Sätze auch dann zu vergüten, wenn BE Digital anschließend nicht mit der Umsetzung des Change Request beauftragt wird.
(3) BE Digital wird die Durchführung eines Change Requests nicht ohne erheblichen Grund ablehnen. Erhebliche Gründe sind z.B., wenn nach Auffassung von BE Digital der Erfolg der Leistungserbringung infolge der Durchführung gefährdet würde oder die gewünschte Änderung außerhalb des Leistungsspektrums von BE Digital liegt oder wenn die zur Durchführung des Change Request benötigten Ressourcen nicht frei für BE Digital verfügbar sind. Der Kunde kann Change Requests von BE Digital ohne Angabe von Gründen ablehnen. Sofern er Change Requests gegen die Empfehlung von BE Digital ablehnt, übernimmt er die Verantwortung für die durch die Ablehnung entstehenden Konsequenzen. Dies berührt nicht die vertraglich vereinbarten Leistungspflichten von BE Digital
(4) Vertragsänderungen werden erst mit Unterzeichnung einer schriftlichen Vereinbarung wirksam, welche die mit der Durchfüh- rung des Change Requests verbundenen Änderungen (insbesondere bezüglich des Leistungsinhalts und –umfangs, Terminplanung, Vergütung) beinhaltet. BE Digital wird bis zur schriftlichen Vereinbarung der Änderungen die Arbeiten auf Grundlage des bestehenden Vertrages fortsetzen.
§ 5 Abnahme
(1) Von BE Digital herzustellende bewegliche Sachen und Werkleistungen (nachfolgend gemeinsam „Gewerke“) unterliegen der Abnahme. Dienstleistungsergebnisse unterliegen nicht der Abnahme. In der Leistungsbeschreibung können Teilergebnisse definiert sein, die separat abgenommen werden. Abgenommene Teilergebnisse dienen als Grundlage für die Fortführung der Arbeiten und sind von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht erfasst. Das vertragsgemäße Zusammenwirken dieser Teilleistungen mit anderen Ergebnissen (Integration) ist Gegenstand einer separaten Abnahme.
(2) BE Digital stellt dem Kunden die Gewerke nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Soweit nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde die Abnahme der Gewerke innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Bereitstellung zu erklären, wenn die erstellten Gewerke keine Abnahmeverhindernden Mängel aufweisen.
(3) Gewerke gelten als abgenommen, wenn der Kunde mit ihrer produktiven Nutzung beginnt oder innerhalb der vereinbarten Frist keine Mängelliste übergeben hat, in der mindestens ein Abnahmeverhindernder wesentlicher Mangel aufgeführt ist.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht abweichend vereinbart, werden die von BE Digital erbrachten Leistungen monatlich nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
(2) Sofern sich die Vergütung nach erbrachten „Manntagen“, „Personentagen“, o.ä. bemisst, entspricht ein solcher „Tag“ jeweils bis zu acht Zeitstunden eines Mitarbeiters an einem Kalendertag.
(3) Entsteht BE Digital aufgrund von Lücken oder Unklarheiten in den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen Mehraufwand, so ist BE Digital berechtigt, diesen Mehraufwand zu den vereinbarten Sätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für Mehraufwand, der auf widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben seitens des Kunden zurückzuführen ist.
(4) Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten sowie Auslagen, die für die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung durch BE Digital anfallen, werden soweit nicht anders im Angebot geregelt zusätzlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(5) Sämtliche Preise verstehen sich netto und in EURO, zuzüglich der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ohne Abzüge, soweit nicht anders vereinbart.
(6) Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Im Zweifel gelten Rechnungen drei Werktage nach Rechnungsdatum als zugegangen.
(7) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug und kann BE Digital Schadenersatz statt der Leistung verlangen, so ist BE Digital berechtigt, nach ihrer Wahl entweder (i) Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder (ii) als pauschalierten Schadensersatz die Vergütung für die bis zur Geltendmachung des Schadenersatzverlangens erbrachten Leistungen zuzüglich 40 % der restlichen vereinbarten oder voraussichtlichen Gesamtvergütung zu verlangen. Etwaige weitere Ansprüche und Rechte von BE Digital bleiben unberührt. Sofern BE Digital pauschalierten Schadensersatz verlangt, bleibt dem Kunden der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Der Kunde erhält das Recht, die von BE Digital für ihn erstellten Gewerke und Dienstleistungsergebnisse (nachfolgend gemeinsam „Arbeitsergebnisse“) für seine internen Unternehmenszwecke in Deutschland zeitlich unbeschränkt zu nutzen. Dieses Recht räumt BE Digital dem Kunden hiermit unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung und, im Falle von Gewerken, der Abnahme ein. Der Kunde ist berechtigt, das Recht auf bei Vertragsschluss mit ihm im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen im Inland zu übertragen oder diesen ein einfaches Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen einzuräumen.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung und soweit vereinbart bis zur Abnahme der Arbeitsergebnisse steht dem Kunden das Recht zu, die Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang zu testen. Dieses Recht erlischt, wenn der Kunde mit der Bezahlung trotz schriftlicher Mahnung von BE Digital für mehr als 30 Tage in Verzug ist.
(3) Absatz (1) gilt nicht für Standardprodukte, die Teil des Arbeitsergebnisses sind. Standardprodukte sind in sich abgrenzbare Produkte oder Lösungen von BE Digital oder Dritten, die separaten Lizenzbedingungen unterliegen. Die Rechte des Kunden an diesen Standardprodukten bestimmen sich ausschließlich nach deren Lizenzbedingungen.
(4) Die Rechtseinräumung nach Absatz (1) gilt nicht für bei BE Digital vorbestehende Materialien oder Lösungen (nachfolgend „BE Digital Assets“), einschließlich der daran vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen. Sämtliche Rechte an BE Digital Assets verbleiben bei BE Digital. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an den in die Arbeitsergebnisse eingebrachten BE Digital Assets bestimmen sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck. Eine isolierte Nutzung eines BE Digital Assets ist ausgeschlossen.
(6) BE Digital ist berechtigt, unter Wahrung ihrer Geheimhaltungs- pflichten die Arbeitsergebnisse einschließlich des bei der Durch- führung des Projektes erworbenen Wissens, insbesondere die den Arbeitsergebnissen zugrunde liegenden Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, und Zwischenergebnisse uneingeschränkt zu nutzen.
(7) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von BE Digital Arbeitsergebnisse entstehen, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, behält sich BE Digital vor, eine entsprechende Schutzrechtsanmeldung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vorzunehmen. BE Digital räumt dem Kunden im erforderlichen Umfang das Recht ein, das Schutzrecht zusammen mit den Arbeitsergebnissen zu nutzen. Diese Schutzrechtslizenz ist mit der vertraglich vereinbarten Vergütung abgegolten.
(8) Der Kunde räumt BE Digital das einfache Recht ein, bei ihm bestehendes geistiges Eigentum kostenlos zu nutzen, soweit dies für die Leistungserbringung von BE Digital erforderlich ist.
§ 8 Rechte des Kunden bei Rechtsmängeln
(1) BE Digital gewährleistet, dass durch die überlassenen Arbeitsergebnisse bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde BE Digital von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und BE Digital die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird BE Digital dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Etwaige kaufmännische Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt.
(2) Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland zustehen.
(3) Beeinträchtigt ein Recht eines Dritten die vertragsgemäße Nutzung eines Arbeitsergebnisses durch den Kunden, so kann BE Digital nach eigener Wahl, entweder das Arbeitsergebnis so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung des Ar- beitsergebnisses verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen.
(4) Der Kunde kann Schadenersatzansprüche nur im Rahmen von § 9 geltend machen.
(5) Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte geän- dert worden sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht durch die Änderungen verursacht worden ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsver- letzungen infolge einer Kombination der Arbeitsergebnisse von BE Digital mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von BE Digital sind.
(6) Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängel an Gewerken verjähren innerhalb von zwölf Monaten nach Abnahme, es sei denn, BE Digital hat den Rechtsmangel arglistig verschwiegen; die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bleibt unberührt.
§ 9 Haftung
(1) BE Digital haftet unbeschränkt für grob fahrlässig oder vorsätzlich von BE Digital, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführten Schäden. BE Digital haftet ferner unbeschränkt für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Kunde in besonderem Maße vertrauen durfte, haftet BE Digital auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter von BE Digital und finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung.
(4) Die Haftung von BE Digital für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
(5) Im Fall von Datenverlusten ist die Haftung von BE Digital auf den Ersatz der Kosten beschränkt, die für die Wiederherstellung der Daten aus elektronischen Sicherungsmedien entstehen. Die Verpflichtung des Kunden zur regelmäßigen Datensicherung nach dem Stand der Technik bleibt unberührt.
(6) Sämtliche Haftungsansprüche des Kunden gegen BE Digital verjähren – sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abweichend geregelt – innerhalb eines Jahres, nachdem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den Anspruch gegen BE Digital begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dies gilt nicht für die in den Absätzen (1), (2) und (4) benannten Ansprüche.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
(1) Die Parteien werden alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geheimhaltungsbedürftigen Informationen der anderen Partei geheim halten, d.h. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vor Kenntnisnahme durch Unbefugte schützen. Unbefugt im Sinne dieser Regelung sind nicht die vertragsgemäß eingesetzten Unterauftragnehmer sowie Mitarbeiter der BE Digital Unternehmensgruppe. Die Parteien verpflichten sich, nur solche Mitarbeiter oder Dritte in die Zusammenarbeit einzubinden, die sie zuvor in vergleichbarem Umfang zur Geheimhaltung verpflichtet haben.
(2) Geheimhaltungsbedürftig sind alle Informationen einer Partei – unabhängig von ihrer Form –, die schriftlich als geheimhaltungs- bedürftig gekennzeichnet sind oder deren Geheimhaltungsbedürftigkeit sich eindeutig aus ihrer Natur ergibt, insbesondere Be- triebs- und Geschäftsgeheimnisse.
(3) Nicht geheimhaltungsbedürftig sind Informationen, von denen die empfangene Partei nachweisen kann, dass sie entweder (i) allgemein zugänglich sind oder waren, (ii) ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits im Besitz der Partei waren, (iii) unabhängig und ohne Verwendung geheimhaltungsbedürftiger Informationen von einer anderen Partei entwickelt wurden oder (iv) die Informationen rechtmäßig von einem Dritten erworben hat, der nicht zur Geheimhaltung verpflichtet war.
(4) BE Digital wird für die Arbeit mit personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes nur Personen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind (§ 5 BDSG).
(5) BE Digital ist berechtigt, eine Kopie der Arbeitsergebnisse und Projektunterlagen für rein interne Zwecke aufzubewahren, auch wenn diese geheimhaltungsbedürftige Informationen enthalten.
(6) Die Geheimhaltungspflichten bestehen über das Ende dieses Vertrages fort.
§ 11 Kündigung von Dienstverträgen
Dienstverträge können von beiden Parteien jederzeit unter Ein- haltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts Abweichendes geregelt ist. Die Rechte aus § 626 BGB bleiben unberührt.
§ 12 Allgemeine Bestimmungen
(1) Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vertragsbe- standteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- bedingungen oder anderer Vertragsbestandteile unwirksam oder nichtig sein, so sind diese durch zwischen den Parteien zu verein- barende Bestimmungen des Inhalts zu ersetzen, der dem mit den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen Beabsichtigten am nächsten kommt. Gleiches gilt, falls die Vereinbarungen unbeabsichtigte Lücken aufweisen.
(3) BE Digital unterhält Kooperationsvereinbarungen mit Dritten, die Hard- und Softwareprodukte herstellen und vertreiben oder damit zusammenhängende Leistungen anbieten. Teil dieser Kooperationsvereinbarungen kann die Berechtigung von BE Digital sein, diese Produkte und Leistungen zu beziehen und sie an Kunden weiterzuveräußern oder sie zu vermitteln oder zu empfehlen. In diesem Zusammenhang kann BE Digital finanzielle oder andere Vorteile für erbrachte Marketing-, technische oder sonstige Unterstützung erhalten. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass diese Kooperationsvereinbarungen für BE Digital von Vorteil sein und BE Digital bei der Erbringung ihrer Leistungen unterstützen können, und demzufolge die besagten Vorteile zum Verbleib bei BE Digital bestimmt sind.
(4) BE Digital darf die Firma und Marke des Kunden als Referenz verwenden.
(5) Die Verwendung des Namens BE Digital durch den Kunden in der Öffentlichkeit in Verbindung mit einem von BE Digital durchgeführten Projekt bedarf der Einwilligung von BE Digital.
(6) Die Abtretung von Rechten oder Pflichten des Kunden aus dem Vertrag – insbesondere Abtretungen und Verpfändungen – an Dritte ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von BE Digital ausgeschlossen.
(7) Die Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung möglich.
(8) Das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unterliegt aus- schließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(9) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.
BE Digital – Agentur für Online Marketing / Daniel Blank, Hamburg – Stand Februar 2017